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Schutz von Innovation


Innovationen sollten vor einer freien Benutzung durch Konkurrenten geschützt werden, sonst sind der Innovationsvorsprung und auch die damit verbundenen Kosten schnell verloren. Mit gewerblichen Schutzrechten können technische Gegenstände und Verfahren, ästhetische Formschöpfungen, Pflanzensorten, Halbleiterstrukturen und Marken vor einer unbefugten Benutzung durch Dritte geschützt werden. Voraussetzung ist dafür, dass gewisse Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, (z. B. im Falle von Patenten und Gebrauchsmustern Neuheit, erfinderische Tätigkeit sowie gewerbliche Anwendbarkeit) Gewerbliche Schutzrechte gewähren deren Inhaber während ihrer Laufzeit ein Monopol, d. h. dass nur dieser befugt ist, den geschützten Gegenstand zu benutzen und jedem Dritten die Benutzung untersagt werden kann.


Diese Einräumung eines Monopols ist im Falle von Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern sowie Pflanzensorten und Halbleiterstrukturen als Handel zwischen dem Staat und dem Erfinder oder Schöpfer anzusehen: Dafür, dass dieser seine Entwicklung der Gesellschaft mit dem erforderlichen Detailreichtum offenbart – und nicht versucht sie geheim zu halten um sie für sich allein zu nutzen – wird ihm ein zeitlich befristetes Recht zur alleinigen Nutzung derselben eingeräumt. Danach kann das Wissen allerdings durch jedermann frei benutzt werden. Während der Laufzeit eines Schutzrechtes wird die Allgemeinheit zudem dazu angespornt, nach alternativen Lösungen bzw. Weiterentwicklungen zu suchen, was wiederum zu einer verstärkten Entwicklungstätigkeit bzw. Schaffenskraft führt.


Die Schutzvoraussetzungen für gewerbliche Schutzrechte, also die Grenzen dessen was als Schutzwürdig angesehen wird und was nicht, unterliegen der ständigen Fortentwicklung durch die Rechtsprechung. Von besonderer Bedeutung ist das im Falle des Schutzes computerimplementierter Erfindungen, denn gedankliche Konzepte sollen dem Patent- und Gebrauchsmusterschutz nach derzeitiger Gesetzeslage nicht zugänglich sein. Für einen erfolgreichen und wirksamen Schutz kommt es also ganz erheblich auf die richtige Wahl des Inhaltes und besonders der Worte an, mit denen eine Schutzrechtsanmeldung vorgenommen wird. Beide sind entscheidend für den Wert des Schutzrechtes nach dessen Erteilung bzw. Eintragung.


Eine wichtige Schutzvoraussetzung für eine Vielzahl von Schutzrechten ist die Neuheit. Das heißt, dass die Erfindung oder Schöpfung mit all ihren Merkmalen vor dem Einreichen einer Schutzrechtsanmeldung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein darf, beispielsweise durch schriftliche, mündliche oder sonstige Veröffentlichung oder auch durch Vorbenutzung. Für einen Patentschutz kann beispielsweise die Ausstellung eines die Erfindung aufweisenden Gegenstandes auf einer Fachmesse noch vor der Hinterlegung einer Patentanmeldung absolut schädlich sein. Zwar gibt es für manche Schutzrechte auch Schonfristen, innerhalb derer eine eigene Veröffentlichung nicht schädlich für einen Schutz ist, allerdings sollte, um kein Risiko einzugehen, rechtzeitig vor der Zugänglichmachung einer Erfindung oder Schöpfung an die Allgemeinheit auf jeden Fall die Hinterlegung einer Schutzrechtsanmeldung in Erwägung gezogen werden.


Schutz von Softwareinnovation


Der Schutz von Softwareinnovation wird heute immer noch sehr stark mit einem Schutz durch das Urheberrecht gleichgestellt. Allerdings schützt das Urheberrecht nur die literale Ausdrucksform des Programms – den implementierten Softwarecode. Des Weiteren bietet das Urheberrecht nur einen Schutz gegen das tatsächliche Nachahmen des geschützten Werks. Eine effektive Sperrwirkung liegt dem Urheberrecht im Gegensatz zum Patentschutz jedoch nicht zugrunde. In vielen wichtigen Märkten ist heute aber auch Patentschutz für Softwareinnovationen möglich, um damit das generelle Konzept (Architektur, Algorithmen, etc.) hinter einer konkreten SW-Implementierung zu schützen. Dafür ist ein ausgezeichnetes Verständnis der verschiedenen Anforderungen an die Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen in verschiedenen Rechtsräumen notwendig. Europäische Patentanmeldungen für SW-Erfindungen sollten auch den Haupterfordernissen anderer Rechtsräume genügen, falls der Anmelder dort ebenso Schutz erwirken will. Angesichts der Omnipräsenz von Softwareinnovationen durch das Internet ist dies ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung Schutz für softwarebezogenen Erfindungen in den entsprechenden Märkten anzustreben.


Schutzrechtsbezogene Planung


Der allgemeine patentrechtliche Schutz von Innovationen ist immer mit Kosten verbunden. Diese sind ob der Komplexität und des häufig notwendigen internationalen Schutzumfanges oftmals nicht genau zu benennen. Muss sich die schutzrechtsbezogene Planung jedoch im Rahmen enger Budgetgrenzen bewegen ist absolute Kostentransparenz eine gewünschte und manchmal auch notwendige Entscheidungsgrundlage. Hier können neue, innovative und äußerst effizient gestaltete Dienstleitungssysteme einen hilfreichen Beitrag leisten. Die Kombinationen aus Kostentransparenz und Verbindlichkeit in der Kostenvorschau, einhergehend mit der effizienten Entlastung der administrativen Abläufe und professioneller Dienstleistungsqualität sind die Basis des modernen und erfolgreichen Patentmanagements.

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